Bayerns Verwaltungs- und Rechtsentwicklung
In diesem Beitrag sollen diejenigen Bereich dargestellt werden, die für die Entwicklung des Landes – auch mit dem Blick auf Bauen und Stadtentwicklung – am wichtigsten erscheinen. Dies betrifft vor allem das Wahlrecht, die Bedingungen der kommunalen Selbstverwaltung, der Verwaltungszugehörigkeit und des städtebaulichen Planungsrechts.
Das Wahlrecht
Das bayerische Wahlrecht
Bayern war von 1806 bis 1918 ein souveräner Staat mit eigenem Wahlrecht. Auch nach der Reichsgründung 1871 blieben die Bundesstaaten noch so unabhängig, dass sie ihr eigenes Wahlrecht behielten, so dass z.B. in Preußen mit dem Dreiklassenwahlrecht vollkommen andere Verhältnisse herrschten als in Bayern. Für die Reichstagswahlen wurde 1871 das Wahlgesetz des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869 als Reichsgesetz übernommen. Artikel 20 der Reichsverfassung von 1871 übertrug das Wahlgesetz auch auf die süddeutschen Staaten.
Die politische Entwicklung Bayerns verlief von einer ständisch geprägten Monarchie zu einem eingeschränkt parlamentarischen System. Bis 1918 blieb der König sehr mächtig; zugleich wurde das Wahlrecht für die zweite Kammer schrittweise erweitert. Frauen waren bis zur Revolution von 1918 vom Wahlrecht ausgeschlossen.
1806
Mit der Erhebung Bayerns zum Königreich 1806 bestand zunächst keine moderne Volksvertretung. Die Verfassung von 1808 sah zwar eine Nationalrepräsentation vor, doch sie war stark vom König und der Verwaltung abhängig und besaß keine dauerhafte parlamentarische Bedeutung.
1818
Eine entscheidende Neuordnung erfolgte durch die Verfassung von 1818. Sie schuf eine zweikammerige Ständeversammlung:
- Kammer der Reichsräte: hohe Adlige, Mitglieder der königlichen Familie, kirchliche Würdenträger und vom König ernannte Personen;
- Kammer der Abgeordneten: gewählte Vertreter, allerdings nach einem stark eingeschränkten und indirekten Wahlrecht.
Der König behielt wesentliche Rechte, darunter die Ernennung der Regierung, die Einberufung und Auflösung des Landtags sowie erheblichen Einfluss auf die Gesetzgebung.
Das Wahlrecht zur Kammer der Abgeordneten war indirekt, öffentlich, an sozialen Stand und Besitz gebunden, durch Zensus und Grundbesitz eingeschränkt und nur zugänglich für Männer.
Die Wahl erfolgte über Wahlmänner. Ein großer Teil der Bevölkerung war ausgeschlossen. 1818 besaßen nach zeitgenössischen Berechnungen nur etwa 6 Prozent der Bevölkerung das aktive Wahlrecht; das passive Wahlrecht war auf ungefähr 1,6 Prozent beschränkt.
Das System bevorzugte Grundbesitzer, wohlhabende Bürger und privilegierte Korporationen. Die ländliche Bevölkerung, Arbeiter, Besitzlose und Frauen hatten keinen gleichberechtigten politischen Einfluss.
Reformen von 1848
Die Revolution von 1848 führte auch in Bayern zu einer Wahlrechtsreform. Die Ständeordnung wurde abgeschwächt, und die zweite Kammer erhielt eine stärker repräsentative Funktion. Seit 1848 wurde sie offiziell Kammer der Abgeordneten beziehungsweise später Landtag genannt.
Die Wahl blieb jedoch weiterhin indirekt, öffentlich, an eine Steuerleistung gebunden und nur auf Männer beschränkt.
Die Reform beseitigte die ständische Auswahl der Abgeordneten weitgehend, schuf aber noch kein allgemeines Wahlrecht. Die Wahlkreise wurden stärker nach der Bevölkerungszahl geordnet.
Reform von 1881
1881 wurde das Wahlverfahren erneut reformiert. Die Wahl wurde nun geheim. Das war ein wichtiger Fortschritt, weil Wähler nicht mehr öffentlich erklären mussten, für wen sie stimmten.
Die Wahl blieb jedoch weiterhin indirekt, an die direkte Steuerleistung gebunden, sozial selektiv und nur auf Männer beschränkt.
Wahlrecht von 1906
Das Landtagswahlgesetz von 1906 brachte den wichtigsten Schritt vor 1918:
- direkte Wahl der Abgeordneten;
- allgemeines Männerwahlrecht innerhalb der steuerpflichtigen Staatsbürger;
- geheime Wahl;
- Mehrheitswahl;
- Wegfall der Wahlmänner.
Wahlberechtigt waren Männer ab 25 Jahren mit bayerischer Staatsangehörigkeit, die seit mindestens einem Jahr eine direkte Steuer entrichteten. Dadurch konnten etwa 17 Prozent der Gesamtbevölkerung wählen – für die Zeit im innerdeutschen Vergleich relativ fortschrittlich, aber noch kein wirklich allgemeines Wahlrecht. Das Wahlrecht blieb somit ein Zensuswahlrecht, weil die Steuerleistung weiterhin Voraussetzung war. Die erste Kammer, die Kammer der Reichsräte, wurde weiterhin nicht demokratisch gewählt, sondern beruhte auf Erbrecht, Amt oder Ernennung durch den König.
Übergang zur Demokratie 1918/19
Die Novemberrevolution 1918 beendete die Monarchie. Kurt Eisner rief am 8. November 1918 den Freistaat Bayern aus.
Bei der Wahl zur verfassunggebenden Landesversammlung am 12. Januar 1919 galt erstmals:
- allgemeines Wahlrecht;
- Wahlrecht für Frauen und Männer;
- geheime und direkte Wahl;
- Verhältniswahl;
- einheitlicher Wahlkörper ohne privilegierte erste Kammer.
Damit endete die jahrhundertelange ständische und zensusgebundene Wahlrechtsordnung.
Mehrheitsverhältnisse im Landtag
Die Wahlrechtsentwicklung beeinflusste die politische Zusammensetzung des Landtags. Bis 1848 hatten konservative, ständische und königsnahe Kräfte die Mehrheit, nach 1848 gemäßigte Liberale, konservative und katholische Kräfte. In den 1860er–1870er Jahren herrschten wechselnde liberale und konservative Mehrheiten.
Nach der Reform 1881 fand sich eine starke Stellung der Liberalen, aber zunehmende Konkurrenz des Zentrums. Nach 1900 etablierte sich das Zentrum als stärkste politische Kraft unter wechselnden Koalitionen. Ab 1912 hatte das Zentrum unter Georg von Hertling die größte Bedeutung im Landtag.
Bayern war überwiegend katholisch geprägt. Deshalb gewann die katholische Bewegung – später organisiert im Bayerischen Zentrum – im späten 19. Jahrhundert stark an Einfluss.
Die Sozialdemokratie wuchs ebenfalls, blieb aber wegen des Wahlrechts, der Wahlkreiseinteilung und des ländlich-katholischen Umfelds zunächst schwächer als in den Industriezentren Preußens oder Sachsens.
Regierungen und parlamentarische Mehrheiten
Das bayerische Regierungssystem war bis 1918 keine parlamentarische Monarchie. Der Ministerpräsident wurde vom König ernannt und war nicht zwingend vom Vertrauen des Landtags abhängig. Der Landtag besaß dennoch wichtige Befugnisse:
- Zustimmung zum Staatshaushalt;
- Mitwirkung an der Gesetzgebung;
- politische Kontrolle durch Petitionen und Debatten;
- Möglichkeit, Regierungsvorlagen zu blockieren;
- Einfluss auf Steuer- und Finanzfragen.
Die Regierungen mussten daher Mehrheiten organisieren, konnten aber nicht ohne Weiteres durch ein parlamentarisches Misstrauensvotum gestürzt werden. Häufig entstanden deshalb wechselnde Sachmehrheiten statt stabiler parlamentarischer Koalitionen.
Die Parteienlandschaft
Die wichtigsten politischen Lager waren:
- Liberale: zunächst stark im Bürgertum und in Teilen der Verwaltung;
- Konservative: monarchisch, agrarisch und staatsnah;
- Bayerisches Zentrum: katholisch, föderalistisch und sozialkonservativ;
- Sozialdemokratie: Vertreter der Arbeiterbewegung, besonders in Städten und Industriegebieten.
Das Zentrum wurde im Verlauf des Kaiserreichs immer wichtiger und stellte ab 1912 mit Georg von Hertling den Ministerpräsidenten. Seine Regierung stützte sich auf eine katholisch-konservative Mehrheit und arbeitete eng mit dem Landtag zusammen.
Für die Reichstagswahlen wurde 1871 das Wahlgesetz des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869 als Reichsgesetz übernommen. Artikel 20 der Reichsverfassung von 1871 übertrug das Wahlgesetz auch auf die süddeutschen Staaten.Das Reichstagswahlrecht galt zu seiner Zeit als fortschrittlichstes Wahlrecht in Europa.
Wahlberechtigt waren alle männlichen Reichsbürger ab 25 Jahren, jeder Wähler hatte eine Stimme, die Abstimmung war geheim, die Abgeordneten wurden direkt ohne Wahlmänner gewählt und es galt ein absolutes Mehrheitswahlrecht mit Stichwahl in Einer-Wahlkreisen.
Ausgeschlossen waren Frauen (bis 1918), Militärangehörige während des aktiven Wehrdienstes, Personen unter Vormundschaft (Entmündigte), Personen im Konkurs, Personen, denen die bürgerlichen und politischen Ehrenrechte entzogen waren und Bezieher öffentlicher Armenunterstützung.
Es gab 382 Wahlkreise mit je ca. 100.000 Einwohnern (ab 1874 397 Abgeordnete), je ein Abgeordneter pro Wahlkreis wurde gewählt. Von 1871-1888 war die Wahldauer 3 Jahre und wiurde danach auf 5 Jahre verlängert.
(weiteres in Vorbereitung)
Das Kommunalwahlrecht
(in Vorbereitung)
Die kommunale Selbstverwaltung
(in Vorbereitung)
Die Verwaltungszugehörigkeit
(in Vorbereitung)
Planungs- und Baurecht
(in Vorbereitung)


