Ortsrecht und Selbstverwaltung
Beitrag wird laufend ergänzt
In diesem Kapitel sollen die über die Jahrhunderte wechselnden Zuständigkeiten und Befugnisse der Stadt dargestellt werden, ohne eine eigene Geschichte der kommunalen Selbstverwaltung zu schreiben. Viele Begriffe und Verfahrensabläufe sind uns heute fremd und sollen zum besseren Verständnis des Geschehens hier etwas erläutert werden.
Magistrat und Gemeindebevollmächtigte
Mit dem Gemeindeedikt von 1818 wurde die Selbstverwaltung der Städte und Gemeinden neu geregelt. Die Bürger wählten nach Zensuswahlrecht1 über Wahlmänner das Kollegium der Gemeindebevollmächtigten, dem die Wahl der Magistratsmitglieder und des Bürgermeisters zukam. Der Magistrat setzte sich aus dem Bürgermeister und rechtskundigen und bürgerlichen Magistratsräten zusammen; der Bürgermeister hatte den Vorsitz des Magistrats inne. Der Magistrat wirkte als Verwaltungsorgan, das Kollegium der Gemeindebevollmächtigten als Beratungsgremium. In wichtigen Fragen war eine Abstimmung zwischen den Gremien und eine Mehrheitsfindung erforderlich. Der Stadtschreiber war der organisatorische Leiter der Verwaltung und üblicherweise der einzige verwaltungstechnisch oder juristisch ausgebildete Beamte. Bürgermeister, Magistratsräte und Gemeindebevollmächtigte übten in Weißenhorn ihren Dienst ehrenamtlich aus.
- Das Zensuswahlrecht ist ein historisches Wahlsystem, bei dem das Wahlrecht und das Gewicht der Stimme an Besitz, Einkommen oder Steuerleistung des Wählers gebunden sind. Dadurch wurden Personen mit geringem oder keinem Vermögen, darunter oft Arbeiter und Frauen, entweder vollständig vom Wahlrecht ausgeschlossen oder ihre Stimmen hatten ein deutlich geringeres Gewicht als die der wohlhabenden Bevölkerungsteile ↩︎